Diese vor über 20 Jahren angemeldeten, skeptischen Vorbehalte haben an Aktualität nichts verloren. Sie gewinnen an Bedeutung, wenn sie mit der enteignungsrechtlichen Frage nach dem Bewertungszeitpunkt 150 und damit bei Teilenteignungen mit der Frage nach dem Zeitpunkt für die Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks vor und nach dem Eingriff verknüpft wird. Zu beachten bleibt dabei auch, dass die Entschädigungsansprüche für Immissionsenteignungen nur und erst entstehen und damit bewertbar werden, wenn die Voraussetzungen der «Spezialität», der «Schwere» und der «Unvorhersehbarkeit» kumulativ erfüllt sind 151.