Ebensowenig ist es gerechtfertigt, allgemeine Vorteile eines Werks, die weiträumige Preissteigerungen mit sich bringen können – man denke an einen für eine ganze Region günstigen Autobahnanschluss – bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung auszuklammern und den Enteigneten unter dem Wert, der einer unbestimmten Vielzahl Nichtenteigneter unangetastet bleibt, zu entschädigen. Nur spezifisch werkbedingte besondere Vorteile, die einer begrenzten Anzahl von Grundeigentümern zugute kommen, berechtigten dazu, der