Der Ausgleich volkswirtschaftlicher Verdienste ist nicht Aufgabe des Enteignungsrechts. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, allgemeine Vorteile eines Werks, die weiträumige Preissteigerungen mit sich bringen können – man denke an einen für eine ganze Region günstigen Autobahnanschluss – bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung auszuklammern und den Enteigneten unter dem Wert, der einer unbestimmten Vielzahl Nichtenteigneter unangetastet bleibt, zu entschädigen.