22 Abs. 1 EntG den Vorteilsausgleich vorsieht. Wird davon abgesehen, dass die von der Rechtsprechung eingeführte Anspruchsvoraussetzung der «Schwere» die gesetzlichen Grundlagen zur Bemessung der Enteignungsentschädigung teilweise unterläuft, ist der Enteignungsrichter deshalb bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung zum Vorteilsausgleich verpflichtet.