Damit wirft das Bundesgericht eine für die Bemessung der Enteignungsentschädigung insbesondere bei lärmbedingten Immissionsenteignung im Einzugsgebiet der Landesflughäfen zentrale Frage auf. Es wird in Kürze Gelegenheit erhalten, dazu näher Stellung zu nehmen 148. Zu beachten bleibt dabei zunächst, dass auch bei den eigentlich zu beurteilenden Teilenteignungen Art. 22 Abs. 1 EntG den Vorteilsausgleich vorsieht.