gende Wertverminderung erlitten haben könnten. Im Sinne eines Korrektivs macht das Bundesgericht andrerseits lapidar und ohne näher begründete Hinweise darauf aufmerksam, dass Grundeigentümer in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 EntG «sich werkbedingte Vorteile ohnehin an eine Enteignungsentschädigung anrechnen lassen müssen» 147.