18 Abs. 2 EntG umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, um Lärmschutzmassnahmen am betroffenen Objekt von Amtes wegen durchzusetzen 145. Es liegt im Interesse der Bewohner und auch im öffentlichen Interesse, den Betroffenen den bestmöglichen Schutz zu bieten, der unter den jeweiligen Umständen mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist. Die von der Rechtsprechung verlangte Verpflichtung zu Sachleistungen ist deshalb eine zweckmässige und letzte Vollzugsmöglichkeit für Lärmschutzvorgaben des Umweltschutzrechts, die bis zum Abschluss des Enteignungsverfahrens nicht verwirklicht werden konnten.