Dies ist vorab der Fall, wenn Entschädigungen für Immissionsenteignungen ausgerichtet werden, bevor Sanierungen stattgefunden haben, weil ein Sanierungsprogramm noch für längere Zeit fehlt oder angesichts der bestehenden Umständen gar nicht erarbeitet werden kann oder soll 144. Soweit solche Schutzvorkehren in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 EntG nicht auch vom betroffenen Grundeigentümer selbst verlangt werden, sind die in Art. 18 Abs. 2 EntG umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, um Lärmschutzmassnahmen am betroffenen Objekt von Amtes wegen durchzusetzen 145.