Abwehranspruchs in Anwendung von Art. 18 EntG als Sachleistung auszurichten und dem Enteigneten den Einbau von Schallschutzfenstern oder andere Vorkehren vorzuschreiben, wenn durch Massnahmen am betroffenen Objekt der Schutz der Bewohner vor auftretenden Immissionen mit verhältnismässigem Aufwand verbessert werden kann.