679/684 ZGB im Rahmen eines formellen Enteignungsverfahrens abgilt, müsste angesichts der geltenden und insofern eindeutigen gesetzlichen Grundlage 142 auf das von der Rechtsprechung eingeführte Kriterium der «Schwere» verzichten. Wie etwa bei geringfügigen Landabtretungen, wo bereits der Verlust des ersten Quadratmeters vollständig und vorbehaltlos ausgeglichen wird, müssten auch geringfügige Werteinbussen vollständig entschädigt werden, wenn die aus dem Betrieb des jeweiligen öffentlichen Werks stammenden Immissionen als «unvorhersehbar» anzusehen sind und auch das Kriterium der «Spezialität» erfüllen.