Wer das Auftreten unvermeidbarer und übermässiger Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen durch Entzug des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs nach Art. 679/684 ZGB im Rahmen eines formellen Enteignungsverfahrens abgilt, müsste angesichts der geltenden und insofern eindeutigen gesetzlichen Grundlage 142 auf das von der Rechtsprechung eingeführte Kriterium der «Schwere» verzichten.