Mit diesem der Rechtsprechung zur materiellen Enteignung entnommenen Grundsatz 141 weicht das Bundesgericht bewusst von den für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei formellen Enteignungen geltenden gesetzlichen Grundlagen ab. Während das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu den Kriterien der «Spezialität» und der «Unvorhersehbarkeit» wohl zur Hauptsache Lücken füllt, werden mit der Rechtsprechung zum Kriterium der «Schwere» bestehende gesetzliche Grundlagen teilweise nicht beachtet.