3.2 Schwere als Kriterium extra legem Die Anspruchsvoraussetzung der Schwere des lärmbedingten Schadens findet nach der durch das Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung ihre Rechtfertigung im Grundsatz, «dass eine Entschädigung nicht für jeden beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung durch den öffentlichen Verkehr geschuldet wird. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen, um Anlass zu Entschädigungen zu geben» 140.