b EntG ist der Minderwert, den ein Grundstück durch die teilweise Enteignung oder den Entzug des Nachbarrechts im Sinne einer (fiktiven) dinglichen Belastung (Duldung von Lärmimmissionen) erfährt 137. Dieser Minderwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks vor und nach dem Eingriff oder dem Auftreten der entschädigungswürdigen Lärmimmissionen. Dieser Betrag ist nach dem Grundsatz der vollen Entschädigung 138 und der insofern auch sonst eindeutigen Vorgaben der Entschädigungsbemessung bei formellen Enteignungen dem Betroffenen vorbehaltlos und vollständig auszubezahlen 139.