3. Schwere 3.1 Gesetzliche Grundlagen des Enteignungsrechts Die Entschädigungsbemessung 134 bei einer formellen Enteignung wird im Enteignungsrecht detailliert geregelt. Dabei ist der Entzug eines aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechts 135 als Teilenteignung 136 anzusehen. Abzugelten nach Art. 19 Bst. b EntG ist der Minderwert, den ein Grundstück durch die teilweise Enteignung oder den Entzug des Nachbarrechts im Sinne einer (fiktiven) dinglichen Belastung (Duldung von Lärmimmissionen) erfährt 137.