131 Vgl. dazu aber auch BGE 130 II 394 E. 9 S. 411f., wonach die unterschiedlichen Vorgaben von Art. 20 Abs. 1 USG für Sanierungen (Schutzmassnahmen ab Überschreitung der Alarmwerte) und von Art. 25 Abs. 3 USG (Schutzmassnahmen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte) zur Folge haben, dass bei geänderten Anlagen - da nach Art. 18 USG vom Sanierungsrecht erfasst - das Umweltschutzrecht und bei sanierten Anlagen das Enteignungsverfahren für die Anordnung der Schallschutzmassnahmen (am Objekt) im Vordergrund steht.