Das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konsequent und widerspruchsfrei angewandte Kriterium der Spezialität koordiniert auf einfache und einleuchtende Weise das Umweltschutzrecht und die Rechtsprechung zur Enteignung der Nachbarrechte. Danach sind Immissionsenteignungen dann denkbar, wenn Erleichterungen gewährt werden, die Beeinträchtigungen über den Immissionsgrenzwerten gestatten 132, zumal das Umweltschutzrecht keine Mechanismen zum Ausgleich der Nachteile kennt, welche die Gewährung von Erleichterungen für die damit teilweise ihren öffentlichrechtlichen Schutzanspruch Verlierenden nach sich zieht.