Die enteignungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung der Spezialität ist deshalb zunächst zu bejahen, wenn eine bestehende Anlage aus technischen, ästhetischen (Schallschutzwände in Stadtzentren, etc.) oder finanziellen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand saniert werden kann. Weil aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Neuanlagen das Kriterium der Spezialität nur erfüllt ist, wenn die Immissionswerte überschritten sind 126, werden Neuanlagen, wesentlich geänderte Anlagen 127 und sanierte Anlagen – jedenfalls unter dem Aspekt der Spezialität - enteignungsrechtlich einander im Ergebnis gleich gestellt 128.