Für Immissionen aus dem Betrieb von Flughäfen, Strassen, Eisenbahnanlagen oder anderer öffentlicher oder konzessionierter ortsfester Anlagen müssen Erleichterungen gewährt werden, wenn durch Massnahmen an der Quelle bei Neuanlagen die Planungswerte und bei Sanierungen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Die enteignungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung der Spezialität ist deshalb zunächst zu bejahen, wenn eine bestehende Anlage aus technischen, ästhetischen (Schallschutzwände in Stadtzentren, etc.) oder finanziellen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand saniert werden kann.