2.3 Erleichterungen Wirksam wird die Rechtsprechung zur Enteignung der Nachbarrechte bei dieser Definition der Anspruchsvoraussetzung der Spezialität nur, wenn die umweltrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden müssen, weil Ausnahmen oder «Erleichterungen» gewährt werden. Für Immissionen aus dem Betrieb von Flughäfen, Strassen, Eisenbahnanlagen oder anderer öffentlicher oder konzessionierter ortsfester Anlagen müssen Erleichterungen gewährt werden, wenn durch Massnahmen an der Quelle bei Neuanlagen die Planungswerte und bei Sanierungen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können.