Damit beschränkt das Bundesgericht die Enteignung der Nachbarrechte in der Regel auf bestehende Nutzungen von überbauten Liegenschaften 125. Soweit diese ohne Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht mehr weitergeführt werden können, ist das Kriterium der Besonderheit der auftretenden Immissionen nach der Rechtsprechung grundsätzlich erfüllt.