Bei der Enteignung der Nachbarrechte unter dem Gesichtspunkt der Spezialität unbeachtlich zu bleiben haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Grundstücke, die im Zeitpunkt des Auftretens der über den Immissionsgrenzwerten liegenden Lärmbelastungen noch nicht überbaut sind 122 und deshalb einer andern Nutzungszone zuzuweisen sind oder nicht mehr oder nur noch mit Aufla- 123 gen baulich genutzt werden dürfen. Solche die Befugnisse der betroffenen Grundeigentümer neu umschreibende Massnahmen sind grundsätzlich unter dem Aspekt der materiellen Enteignung zu