2.2 Anspruchsvoraussetzungen im formellen Enteignungsverfahren Aus der Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid Opfikon 121 ergibt sich, dass die Frage nach der Spezialität in jedem Falle an den gemäss den Anhängen zur LSV für die jeweilige Lärmart geltenden Immissionsgrenzwerten gemessen wird. Dabei wird grundsätzlich auch - wie in der LSV vorgesehen - auf den gemittelten Dauerlärmpegel Leq abgestellt. Eine differenziertere Betrachtungsweise findet danach nur und erst statt, wenn die Frage zu beantworten ist, ab wann eine (schleichend oder sprunghaft) zunehmende, das Kriterium der Spezialität erfüllende Lärmbelastung erkennbar war.