Zumindest dogmatisch nahe liegend wäre es dabei, unmittelbar auf die Wertgarantie von Art. 26 Abs. 117 2 BV abgestützte materielle Enteignung zurück zu greifen. Dies auch deshalb, weil regelmässig hoheitliche und im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Vorkehren des Gemeinwesens, wie der störende Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen, zulässige aber im Ergebnis enteignungsähnlich wirkende Beeinträchtigungen der Eigentümerbefugnisse der Betroffenen nach sich ziehen. Das Bundesgericht hat aber bereits mehrfach davon abgesehen, seine Rechtsprechung neu auf das Institut der materiellen Enteignung abzustützen 118, weil eine solche Änderung der Rechtsprechung – abgese-