1.3 Entschädigungsbegründende gesetzliche Grundlage Würde - was nach dem Gesagten 116 sachgerecht wäre - die Fiktion aufgegeben, dass auch gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen nachbarrechtliche Abwehransprüche geltend gemacht werden können, entfiele damit auch die in Art. 5 Abs. 1 EntG bestehende gesetzliche Grundlage für die Enteignung der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, auf welche die geltende Rechtsprechung heute gerade noch abgestützt werden kann. Die aufgrund der Rechtsnatur der zu beurteilenden Rechtsbeziehung zwischen einem hoheitlich handelnden Gemeinwesen und Immissi-