Die Rechtsprechung zur Abgeltung von Immissionen aus dem Bau und Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen ist demnach – anders als dies aufgrund der Entstehung und Herleitung der geltenden Praxis eigentlich den Anschein macht – ein ausschliesslich öffentlichrechtlicher Entschädigungstatbestand. Dies gilt erst recht, seit im Umweltschutzrecht für Neuanlagen, für wesentliche Änderungen bestehender Anlagen und für Sanierungen Belastungswerte festgelegt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen gegenüber den Inhabern öffentlicher Werke umschrieben wurden 115.