Diese Ausgangslage erklärt einerseits, weshalb die zivilen Gerichte gegen das hoheitlich handelnde Gemeinwesen gerichtete nachbarrechtliche Klagen nicht behandeln (können). Sie rechtfertigt andrerseits das mit der Formel Werren 113 aufgrund einer rudimentären gesetzlichen Grundlage 114 geschaffene öffentlichrechtliche «Richterrecht».