Gemeinwesen gar nicht Regel machen, weil das private Recht eine unterschiedliche Gewichtung der in Frage stehenden Interessen nicht oder höchstens in untergeordnetem Masse zulässt. Das private Nachbarrecht ist nicht geeignet, das Verhältnis zwischen dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen und einem privaten Grundeigentümer zu regeln. Die Enteignung des Nachbarrechts ist mit andern Worten eine Fiktion, die dem tatsächlich bestehenden und zu beurteilenden öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis nicht entspricht. Diese Ausgangslage erklärt einerseits, weshalb die zivilen Gerichte gegen das hoheitlich handelnde Gemeinwesen gerichtete nachbarrechtliche Klagen nicht behandeln (können).