Zu beachten ist dabei einerseits, dass in den Anfängen der heutigen Praxis die Unterdrückung von Abwehransprüchen gleichsam als Nebenfolge einer Sondernutzungskonzession und des damit verbundenen Enteignungsrechts und nicht als eigenständiger, nachbarrechtlicher Anspruch angesehen wurde 111. Später hat das Bundesgericht zwar einmal ausdrücklich festgehalten, dass auch das hoheitlich handelnde Gemeinwesen dem Nachbarrecht untersteht, solange die auftretenden Immissionen nicht unvermeidbar sind 112. Faktisch hat sich die damalige Präzisierung der Rechtsprechung aber – soweit ersichtlich – aus nahe liegenden Gründen nicht durchgesetzt.