Kaum gestellt worden zu sein scheint die hier vorab interessierende Frage, ob es überhaupt sachgerecht sei, das hoheitlich handelnde Gemeinwesen (noch) dem privatrechtlichen Immissionsschutz nach Art. 679/684 ZGB zu unterstellen. Zu beachten ist dabei einerseits, dass in den Anfängen der heutigen Praxis die Unterdrückung von Abwehransprüchen gleichsam als Nebenfolge einer Sondernutzungskonzession und des damit verbundenen Enteignungsrechts und nicht als eigenständiger, nachbarrechtlicher Anspruch angesehen wurde 111.