Dabei interessiert kaum mehr, ob die heute geltende Rechtsprechung als formelle Enteignung, als materielle Enteignung oder als eigenständiger dritter enteignungsrechtlicher Tatbestand zu qualifizieren ist, wie dies teilweise in der Lehre angesichts der vielen ausserordentlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Immissionsenteignungen überzeugend begründet wird 104. Solange an der Formel Werren 105 festgehalten wird, dürfte das Bundesgericht auch keinen Anlass haben, seine Rechtsfigur von der formellen Enteignung der Nachbarrechte erneut in Frage zu stellen.