Auch wenn – wie soeben dargelegt wurde 103 - die dogmatische Herleitung zumindest in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung kaum ausschlaggebend war, drängt es sich dennoch auf, die Analyse der geltenden Praxis mit pragmatischen Überlegungen zum bestehenden dogmatischen Rahmen einzuleiten. Dabei interessiert kaum mehr, ob die heute geltende Rechtsprechung als formelle Enteignung, als materielle Enteignung oder als eigenständiger dritter enteignungsrechtlicher Tatbestand zu qualifizieren ist, wie dies teilweise in der Lehre angesichts der vielen ausserordentlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Immissionsenteignungen überzeugend begründet wird 104.