Im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Immissionsenteignungen spielen aber solche dogmatische Unterscheidungen zumindest heute und im Ergebnis wohl kaum eine wesentliche Rolle. Wie das Bundesgericht auch schon selber festgestellt hat, «ist bei der Rechtsetzung dem Zusammenspiel der verschiedenen Verfahren nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden. Dies gilt insbesondere für die Verfahren wegen übermässigen Einwirkungen aus dem Betrieb der öffentlichen Flugplätze, welche im eidgenössischen Gesetzes- und Verordnungsrecht auch heute noch keine abschliessende Regelung gefunden haben» 100.