Dabei darf das Bundesgericht, was auch in der Lehre anerkannt wird 98, für sich in Anspruch nehmen, die Rechtsprechung mit grosser Sorgfalt und Weitsicht weiterentwickelt zu haben. Es hat, ohne dies ausdrücklich gesagt zu haben, trotz der gewichtigen materiellen Abweichungen von der «normalen» formellen Enteignung, wohl bis heute formal an dieser Rechtsfigur festgehalten, weil sie eine feinere Abstufung der Entschädigungsleistungen erlaubt, als die materielle Enteignung, welche einen im Ergebnis schwere(re)n Eingriff in das Eigentum verlangt 99.