Mit den nach der Formel Werren und ihrer Weiterentwicklung kumulativ verlangten Anspruchsvoraussetzungen der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit hat das Bundesgericht dabei durch Richterrecht einen besondern Enteignungstatbestand geschaffen. Das Bundesgericht ist sich mit der Lehre 97 wohl im Ergebnis darüber einig, dass die Enteignung der Nachbarrechte als besonderer (und dritter) Enteignungstatbestand anzusehen ist, der sich weder mit der materiellen, noch mit der formellen Enteignung deckt. Dabei darf das Bundesgericht, was auch in der Lehre anerkannt wird 98, für sich in Anspruch nehmen, die Rechtsprechung mit grosser Sorgfalt und Weitsicht weiterentwickelt zu haben.