richt dann für die damals bereits in den Grundzügen vorhandene Praxis zumindest eine formale gesetzliche Grundlage, auf welcher die Rechtsfigur der formellen Enteignung der Nachbarrechte bis heute abgestützt werden kann. Mit den nach der Formel Werren und ihrer Weiterentwicklung kumulativ verlangten Anspruchsvoraussetzungen der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit hat das Bundesgericht dabei durch Richterrecht einen besondern Enteignungstatbestand geschaffen.