8. Dogmatische Herleitung Die Anfänge der heutigen Rechtsprechung gehen auf eine Zeit zurück, als das öffentliche Recht und die besondere Stellung des hoheitlich handelnden Gemeinwesens noch kaum entwickelt waren. Dabei hat das Bundesgericht pragmatisch bei dem bereits damals zur Verfügung stehenden Enteignungsrecht angesetzt und die von öffentlichen Werken herrührenden Beeinträchtigungen zunächst ohne differenzierte Abgrenzungen unter den jeweils verliehenen Enteignungstitel subsumiert 96.