In den andern Fällen – wo keine Planauflage oder persönliche Anzeige erfolgte und Art. 41 EntG also nicht Anwendung finden konnte – gilt grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist. «Entsteht der geltend gemachte Schaden nicht unmittelbar durch den Bau oder die Inbetriebnahme des öffentlichen Werkes, so beginnt die fünfjährige Frist zu laufen, wenn Einwirkung und Schaden objektiv erkennbar sind» 94 und wenn die drei nach der Formel Werren erforderlichen Kriterien der Spezialität, der Schwere und Unvorhersehbarkeit kumulativ erfüllt sind.