7. Verwirkung und Verjährung Die Verwirkungs- und Verjährungsfolgen von Entschädigungsansprüchen aus der Enteignung von Nachbarrechten hängen vorab davon ab, ob für den Bau oder Betrieb der in Frage stehenden Infrastrukturanlage ein Enteignungsverfahren mit Planauflage oder persönlicher Anzeige stattgefunden hat. Trifft dies zu, verwirken die Entschädigungsansprüche «binnen sechs Monaten, seitdem der Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme, Schmälerung oder Schädigung Kenntnis erhalten hat» 92.