Eine solche Betrachtungsweise unterbindet alle Entschädigungsleistungen für später beeinträchtigte Investitionen, die erst getätigt worden sind, nachdem mit dem Bau der immissionsträchtigen öffentlichen Infrastrukturanlage gerechnet werden musste 87. Damit hat die «Unvorhersehbarkeit» eine enteignungsrechtlich bedingte andere und einschneidendere Bedeutung erhalten. Wie weit diese Vorwirkung öffentlicher Werke und die – gemessen am privatrechtlichen Nachbarrecht – damit verbundene Privilegierung des hoheitlich handelnden Gemeinwesens reicht, hat die Rechtsprechung mit einer schrittweise weiter entwickelten Praxis festgelegt: