Anders als die «Lage und Beschaffenheit» der Grundstücke sowie der «Ortsgebrauch» im Privatrecht, welche im Rahmen der jeweiligen Interessenabwägung für die Beurteilung der Übermässigkeit nach Art. 684 Abs. 1 ZGB eines von mehreren Kriterien sind, wirkt der Enteignungsbann absolut und verändert die einem Urteil zu Grunde liegende Interessenabwägung entscheidend. Eine solche Betrachtungsweise unterbindet alle Entschädigungsleistungen für später beeinträchtigte Investitionen, die erst getätigt worden sind, nachdem mit dem Bau der immissionsträchtigen öffentlichen Infrastrukturanlage gerechnet werden musste 87.