Nahe liegend ist im Rahmen der für das hoheitlich handelnde Gemeinwesen geltenden enteignungsrechtlichen Betrachtungsweise auch, dass zwischen der «Lage und Beschaffenheit» sowie dem «Ortsgebrauch» im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB und dem Enteignungsbann 85 eine Verbindung hergestellt wird. Auch wenn nicht für alle lärmigen Infrastrukturanlagen des hoheitlich handelnden Gemeinwesens eine Planauflage erforderlich ist und die Wirkung des Enteignungsbanns an die Planauflage geknüpft ist 86, soll die öffentliche Hand mit dem Enteignungsbann von unnötigen, weil vorhersehbaren Kosten geschützt werden.