6. Unvorhersehbarkeit Das Kriterium der Unvorhersehbarkeit prägt die Praxis zur Enteignung der Nachbarrechte entscheidend und gibt immer wieder Anlass zu pointierten Auseinandersetzungen in der Lehre 81. Dabei war das Element bereits längere Zeit vor der Einführung der Formel Werren in der Rechtsprechung enthalten und gab dem Bundesgericht deshalb damals kaum zu Bemerkungen Anlass 82. Der Entscheid Wer- 74 Vgl. Art. 43 LSV und Art. 684 Abs. 2 ZGB. 75 Vgl. dazu aber auch BGE 117 Ib 15 E. 2b S. 18 f. sowie zur Abgrenzung zwischen den Einzelnen je gesondert zu beurteilenden Kriterien BGE 116 Ib 11 E. 3a S. 21 f. 76 BGE 130 II 394 E. 12.3 S. 419.