19 b EntG abzugelten 78. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Enteignete nach dem im formellen Enteignungsrecht vorbehaltlos zur Anwendung gelangenden Grundsatz der vollen Entschädigung 79 Anspruch auf die volle Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks vor der Inbetriebnahme der öffentlichen Infrastrukturanlage und dem nachher verbleibenden Restwert. Unter diesen Umständen besteht aber grundsätzlich kein Raum, um dem betroffenen Grundeigentümer einen Teil des erlittenen Wertverlusts entschädigungslos zuzumuten, wie dies das Bundesgericht mit dem von ihm eingeführten Kriterium der Schwere eigentlich unterstellt.