Zu beachten bleibt, dass die Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs nach konstanter Rechtsprechung, die aufgrund einer nicht erlahmenden Kritik wiederholt ausdrücklich überprüft und bestätigt wurde 77, im Rahmen eines formellen Enteignungsverfahrens abgewickelt wird. Dabei ist der Entzug der beeinträchtigten Nachbarrechte mit einer Minderwertsentschädigung im Rahmen einer Teilenteignung im Sinne von Art. 19 b EntG abzugelten 78.