5. Schwere Die mit dem Grundsatzentscheid Werren eingeleitete Rechtsprechung, wonach sich die verlangte Schwere der Beeinträchtigung nicht auf das Ausmass der Beeinträchtigungen, sondern auf die Höhe des Schadens beziehe, ist – weil sich die Kriterien der Spezialität und der Schwere sonst zumindest überschneiden würden 75 – an sich nahe liegend. Diese Praxis gilt auch heute noch: