Dabei hat die Rechtsprechung mit den Immissionsgrenzwerten der eidgenössischen Lärmschutzverordnung 73 einen allgemeingültigen Massstab gewählt, den ein Grossteil der Bevölkerung in der Regel nicht nur gegenüber öffentlichen Infrastrukturanlagen zu dulden hat. Mit dem Kriterium der Spezialität in seiner heutigen Ausgestaltung wird mit andern Worten in die Rechtsprechung zur Enteignung der Nachbarrechte ein generell gültiges Beurteilungsraster eingeführt, das nicht nur gegenüber Infrastrukturanlagen des hoheitlich handelnden Gemeinwesens Anwendung findet. Damit ist es auch weitgehend das Kriterium der Spezialität, welches mit den von der Zonenordnung und damit von den Emp-