Der Betrieb des öffentlichen Werks und meistens die damit verbundenen Lärmimmissionen sind demnach dafür ausschlaggebend, ob nach der Formel Werren das Kriterium der Spezialität erfüllt ist. Dabei hat die Rechtsprechung mit den Immissionsgrenzwerten der eidgenössischen Lärmschutzverordnung 73 einen allgemeingültigen Massstab gewählt, den ein Grossteil der Bevölkerung in der Regel nicht nur gegenüber öffentlichen Infrastrukturanlagen zu dulden hat.