Heute wird die Art der Nutzung weitgehend durch die jeweils geltende öffentliche Nutzungsordnung bestimmt, zumal den einzelnen Nutzungszonen zwingend Lärmempfindlichkeitsstufen zuzuordnen sind 71. Damit ist das subjektive Element der tatsächlichen Nutzung des betroffenen Gebäudes weitgehend einer objektiven Betrachtungsweise gewichen. Abgesehen vom Sonderfall des Berner Felsenauautobahnviadukts 72 dürften sich auch allein aus der baulichen Gestaltung einer öffentlichen Infrastrukturanlage in der Regel keine das Kriterium der Spezialität erfüllenden Beeinträchtigungen ergeben.