4. Spezialität Das Bundesgericht hat im Grundsatzentscheid Werren noch drei mögliche Varianten genannt, welche das Kriterium der Spezialität erfüllen könnten: Intensität der Beeinträchtigung, besonders ruhebedürftige Nutzung der Liegenschaft oder besonders störende Ausgestaltung der jeweiligen Infrastrukturanlage 70.